Pflegegrad und mehr: Was ist eigentlich ein Entlastungsbetrag?

Wenn ein Mensch pflegebedürftig wird, übernehmen Angehörige oft die Betreuung und Pflege zu Hause. Dies erfordert jedoch viel Zeit, Geduld und Kraft. Um Angehörige zu entlasten, kann die pflegebedürftige Person über seine Pflegeversicherung einen Entlastungsbetrag (SGB XI, § 45b) in Anspruch nehmen.

Diese zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistung steht allen Menschen mit einem anerkannten Pflegegrad zu. Sie soll den Pflegebedürftigen einen abwechslungsreicheren, selbstständigeren und selbstbestimmteren Alltag ermöglichen und gleichzeitig die Angehörigen unterstützen.

Der Entlastungsbetrag ist zweckgebunden und kann für Betreuungsleistungen, hauswirtschaftliche Unterstützung oder andere Angebote genutzt werden. Diese müssen nach aktuellem Landesrecht anerkannt sein und werden in der Regel von Pflege- oder Betreuungsdiensten erbracht.

 

 

Beispiel: Pflegegeld und Entlastungsbetrag für Frau M.

  1. Allgemeine Situation:

Frau M. ist 82 Jahre alt und körperlich stark eingeschränkt. Sie ist auf einen Rollator angewiesen – sowohl in ihrer Wohnung als auch außerhalb. Aufgrund ihrer Einschränkungen wurde ihr bei der letzten Begutachtung durch den Medizinischen Dienst (MD) Pflegegrad 2 zuerkannt.

  1. Unterstützung durch Angehörige:

Frau M. kann ihren Haushalt nicht mehr selbstständig führen, das Einkaufen fällt ihr zunehmend schwerer und sie benötigt Hilfe beim Duschen. Sie wird daher regelmäßig von ihrer Tochter unterstützt, die ihre Mutter beispielsweise zu Arztbesuchen begleitet, größere Einkäufe übernimmt und ihr einmal pro Woche beim Duschen hilft. Da die Tochter als Pflegeperson bei der Pflegekasse registriert ist, erhält Frau M. ein monatliches Pflegegeld von 347,00 €.

  1. Unterstützung durch den Pflegedienst:

Zusätzlich hat die Tochter von Frau M. Unterstützung im Haushalt durch einen Pflegedienst organisiert. Alle zwei Wochen kommt eine hauswirtschaftliche Hilfe zu Frau M. nach Hause, um die Wohnung zu reinigen und kleinere Einkäufe zu erledigen. Für diese Leistungen nutzt sie den Entlastungsbetrag von 131,00 € pro Monat (1.572,00 € pro Jahr), den der Pflegedienst direkt mit der Pflegekasse abrechnen kann.

Frau M. ist sehr dankbar über diese zusätzliche Unterstützung, denn so muss sich ihre Tochter nicht um alles kümmern.

Wenn Frau M. den Entlastungsbetrag in einem Monat nicht in voller Höhe ausschöpft (weil sie z. B. zeitweise bei ihrer Tochter wohnt, im Urlaub ist oder ins Krankenhaus muss o. Ä.), wird der verbleibende Betrag jeweils in die darauffolgenden Monate übertragen. Werden im März also beispielsweise nur 100 Euro verbraucht, werden die verbleibenden 31 Euro des Entlastungsbetrags auf den nächsten Monat übertragen. Im April würden Frau M. dann statt 131 Euro 162 Euro zur Verfügung stehen.

Wenn bis zum Jahresende noch nicht alle finanziellen Mittel verbraucht worden sind, können diese noch bis 30. Juni des nächsten Jahres übertragen werden, erst dann verfällt das Budget.

Quelle: Wofür Sie in der Pflege Entlastungsleistungen nutzen können | Verbraucherzentrale.de

➡️ Mein Tipp: Falls Sie schon einen Pflegegrad haben, aber den Entlastungsbetrag noch nicht nutzen, fragen Sie bei Ihrer zuständigen Pflegekasse nach. Diese berät Sie über die Anbieter je nach Bedarf in Ihrer Nähe.

Beratung zu allen Fragen rund um den Pflegegrad erhalten Sie auch von der Seniorenberatung in Ihrem Stadtbezirk.

Senior*innenberatung und Hilfe in den Stadtbezirken – Stadt Köln

Elke Strauß

Seit vielen Jahren begleite ich als Trainerin, Coach und Moderatorin Menschen in herausfordernden Arbeits- und Lebenssituationen. Mein Schwerpunkt liegt auf den Themen Pflege, Demenz, Unterstützung von Angehörigen sowie Coaching und der Entwicklung von Teams und Führungskräften.

Mein Anliegen ist es, wertvolle Impulse, praktische Tipps und inspirierende Gedanken mitzugeben – für mehr Orientierung, Entlastung und neue Perspektiven im Alltag.

Elke Strauß
Dipl. Pflegewirtin, Krankenschwester, Trainerin, Coach und Moderatorin

Mehr Infos: www.elke-strauss.de