Möbliertes Heim: Mehr Schein als Sein?

 

Welche Rechte und Pflichten für möblierte Wohnungen gelten

Eine bezahlbare Wohnung zu finden, ist heutzutage schon schwer genug. Hinzu kommt, dass immer mehr Vermietende ihre Objekte nur noch möbliert inserieren, da sie diese so deutlich teurer anbieten können. Sehr zum Leid der Wohnungssuchenden. Für manche kann eine bereits bezugsfertige Wohnung jedoch auch Vorteile haben. Ab wann Wohnraum als möbliert gilt und welche Rechte und Pflichten Mietparteien bei Miete, Schäden und Kündigung haben, erläutert Sabine Brandl, Juristin der ERGO Rechtsschutz Leistungs-GmbH.

Wann gilt eine Wohnung als „möbliert“?
Wer in eine möblierte Wohnung zieht, spart sich nicht nur Geld für neues Mobiliar, sondern auch den Stress bei der Suche und Auswahl. Doch welche Ausstattung muss vorhanden sein, damit eine Wohnung als möbliert gilt? „Dies ist gesetzlich nicht festgelegt“, so Sabine Brandl, Juristin der ERGO Rechtsschutz Leistungs-GmbH. „Eine Schlafgelegenheit, Schrank, Tisch, Stühle, Lampen, Küchengeräte wie Herd, Kühlschrank und eine Waschmaschine sollten Mietende allerdings mindestens vorfinden.“ Wie alt und von welcher Qualität die Einrichtung ist, spielt jedoch keine Rolle. Hat die vermietende Person die Wohnung beispielsweise mit ihren alten Möbeln bestückt, wäre das demnach in Ordnung.

Unterscheiden sich die Regelungen zur Miete?
Egal ob möbliert oder nicht – für alle Mietwohnungen gelten die gleichen rechtlichen Regelungen. „Mit einer Ausnahme: Vermietende dürfen für die Einrichtung einen sogenannten Möblierungszuschlag verlangen“, erklärt Brandl. „Die Höhe ist nicht gesetzlich geregelt und hängt meist von Qualität und Zeitwert der Ausstattung ab.“ Orientierung bieten Mietinteressierten unterschiedliche Gerichtsurteile. So hat das Landgericht Berlin zum Beispiel einen Zuschlag von zwei Prozent des Zeitwerts der Möbel pro Monat für zulässig erklärt. Das Landgericht Mannheim entschied hingegen, dass nur elf Prozent des Zeitwerts im Jahr gerechtfertigt sind. Darüber hinaus gibt es noch weitere Berechnungsmethoden. Vermietende können allerdings noch deutlich höhere Beträge aufschlagen. „Meist ist schwer zu prüfen, ob der Aufschlag angemessen ist, da Vermietende nicht verpflichtet sind, diesen gesondert anzugeben“, so die ERGO-Juristin. Übrigens: Die Mietpreisbremse gilt grundsätzlich auch für möblierte Wohnungen. Ausgenommen sind Wohnungen, die vorübergehend zur Vermietung stehen, sowie möblierte Zimmer in der Wohnung der vermietenden Person. Generell erschwert der Möblierungszuschlag es, sich auf die Mietpreisbremse zu berufen. Hier können unter Umständen nur ein Sachverständigengutachten und notfalls der Weg vor Gericht helfen.

Wer muss für Schäden haften?
Bieten Vermietende ihre Wohnung möbliert an, sind sie für die Instandhaltung der Ausstattung verantwortlich. Das heißt: Für Defekte sowie haushaltsübliche Abnutzung, etwa kaputte Jalousien oder eine tropfende Dusche, müssen sie aufkommen. Bei möblierten Wohnungen bezieht sich dies auch auf die Möbel. „Mietpersonen sind im Gegensatz dazu verpflichtet, sorgfältig mit der Mietsache inklusive der Einrichtung umzugehen“, weiß Brandl. „Wer seine Sorgfaltspflicht verletzt und beispielsweise etwas vorsätzlich oder fahrlässig beschädigt, muss selbst für Reparatur oder Ersatz haften.“ Dies wäre zum Beispiel der Fall, wenn aufgrund von falscher Bedienung die Spülmaschine kaputtgeht. „Dann könnten Vermietende sogar Schadenersatz fordern“, ergänzt die ERGO-Juristin.

Möbel umstellen oder austauschen?
Geschmäcker sind ja bekanntlich verschieden. „Gefällt Mietenden die vorhandene Einrichtung nicht, ist es möglich, bei der vermietenden Person nachzufragen, ob sie die Möbel austauschen dürfen“, so Brandl. „Stimmt sie zu, sind sie verpflichtet, das Mobiliar sicher einzulagern – es einfach zu entsorgen, ist tabu.“ Beim Auszug müssen Mietparteien die Wohnung dann wieder in ihren Ursprungszustand versetzen. Um Ärger vorzubeugen, empfiehlt die Rechtsexpertin von ERGO, eine Inventarliste, inklusive Zustand der Möbel, anzufertigen, die beide Seiten beim Einzug unterschreiben.

Gleiche Kündigungsfristen für alle?
Auch für die gesetzlichen Kündigungsfristen macht es generell keinen Unterschied, ob die Wohnung möbliert ist oder nicht. Anders sieht das bei möblierten Wohnungen aus, die nur für einen vorübergehenden Zeitraum, beispielsweise für ein Praktikum, vermietet werden. „Dann kann im Mietvertrag eine kürzere Kündigungsfrist als die gesetzliche vereinbart sein“, erläutert Brandl. Bei möblierten Zimmern innerhalb der Wohnung der vermietenden Person kann die Kündigung sogar spätestens am 15. eines Monats zum Ablauf des Monats erfolgen. „Wer also zum 15. eines Monats die Kündigung erhält, muss bis Monatsende ausziehen“, ergänzt die Rechtsexpertin von ERGO.

Foto: ERGO Group